Der Verkehrsleiter

Seit dem 4. Dezember 2011 gilt die EU Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur europaweit einheitlichen Berufszugangsverordnung für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmens
im Güter- und Personenkraftverkehr. Daraus ergeben sich Veränderungen für die betroffenen Unternehmen im Zusammenhang mit dem neuen Begriff „Verkehrsleiter“.

Was ist ein Verkehrsleiter und welche Aufgaben hat er?

 

Im Kern ist es eine bestellte Person, die zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/Omnibusverkehrs eingesetzt ist. Der Begriff „Verkehrsleiter“
wurde durch die EU Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt.

 

Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/2009 definiert den Verkehrsleiter folgender-maßen: Er ist eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder,
falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt (meist kleinere Einzelunternehmen), diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tat-
sächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet
.

 

Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, fallen nicht unter die EU-Verordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter.

 

Aufgaben des Verkehrsleiters:
Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens.
Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise
im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt:

  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals
    (Einhaltung der Sozialvorschriften)
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren
    (z.B.: UVV und Ladungssicherung)

 

Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?

Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person
(Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/2009), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:

  • Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein,
    etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwer-
    wiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften.
  • Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse
    haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende
    Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel
    durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen.

Neben diesen Anforderungen, die nachgewiesen werden müssen, gibt es weitere Kriterien die in allen Mitgliedsstaaten der EU verbindlich vorgeschrieben sind:

  • Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, d.h., der Verkehrsleiter muss über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen.
  • Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteil-
    seigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt.
    Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter.
  • Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (Wohnsitz) in der
    EU haben
    , nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Karlsruhe
    kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Straßburg lebt).

 

Zuverlässigkeit:
Bei den Zuverlässigkeitsanforderungen kommt es erstmals zu verbindlichen Vorgaben, insbesondere was die Konsequenzen von Verstößen angeht.
Hierin ist eine Verschärfung zu sehen.

Zwingend in Frage gestellt wird die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

  • Handelsrecht
  • Insolvenzrecht
  • Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche
  • Straßenverkehr
  • Berufshaftpflicht
  • Menschen- oder Drogenhandel

Als unzuverlässig gilt ein Verkehrsleiter auch dann, wenn in einem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt wurde wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung
    der Kontrollgeräte
  • höchstzulässiges Gesamtgewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge
    im grenzüberschreitenden Verkehr
  • Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
  • Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge
  • Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
    oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs
  • Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße
  • Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in
    bestimmten Fahrzeugklassen
  • Führerscheine
  • Zugang zum Beruf
  • Tiertransporte

Die VO (EG) Nr. 1071/09 enthält in Anhang IV eine Liste der schwersten Verstöße, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können:

  • Überschreitung der Höchstlenkzeiten um 25 Prozent oder mehr.
  • Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 Prozent oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
  • Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Auf-
    zeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
  • Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein
    solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist,
    und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare
    Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung
    des Fahrzeugs verfügt wird.
  • Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die
    mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden,
    von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass
    die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  • Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
  • Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
  • Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.

Wurden solche Verstöße rechtskräftig festgestellt, droht als Konsequenz, dass die zuständige Behörde die Unzuverlässigkeit eines Verkehrsleiters feststellt. Dabei ist es gleich, ob es sich bei dem Verstoß nach nationalem oder deutschem Recht um eine Ordnungswidrigkeit oder einen Straftatbestand handelt und ob der Verstoß mit einem Bußgeld, einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet wird.

 

Kann ich auch ein Güterkraft- oder Personenverkehrsunternehmen gründen/leiten und die Erlaubnis hierfür erhalten, ohne selbst die
notwendigen Fachkundeanforderungen zu erfüllen?

Ja, dies ist nun eindeutig geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Artikel 4 Absatz 2 lit. a) bis d) VO (EG) Nr. 1071/2009. Demnach kann trotz der fehlenden Fachkunde einem Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen mit einem externen Verkehrs-leiter einen Vertrag abschließt und diesen gegenüber der zuständigen Behörde als solchen benennt. Damit übernimmt der externe Verkehrsleiter die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte.

Neu gegenüber der bisherigen Regelung ist, dass nun keine fachkundige Person mehr im Unternehmen selbst beschäftigt sein muss.

 

Das behördliche Register:

Die EU schreibt den Mitgliedsstaaten vor, zukünftig ein „Einzelstaatliches elektronisches Register“ (EER) über alle Kraftverkehrsunternehmen einzurichten. Dieses wird von einer zuständigen Behörde im jeweiligen Mitgliedsstaat geführt.
Die örtlichen Behörden, die für die Erteilung der Güterkraft-/Personenverkehrs-erlaubnisse zuständig sind, leiten die von ihnen erfassten Daten an das BAG weiter.

Es ist vorgesehen, das Register bis zum 31. Dezember 2012 europaweit zu vernetzen, so dass auch die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten Nachricht darüber erhalten, ob und ggf. welche Verwaltungssanktionen in Deutsch-
land ergriffen wurden bzw. ob einem Antragsteller die Zuverlässigkeit aberkannt wurde. Damit soll die Transparenz erhöht und den Behörden die Beurteilung der Zuverlässigkeit erleichtert werden, da insbesondere auch im Ausland begangene Verstöße in das Register eingetragen werden können. Das wird das BAG als „nationale Kontaktstelle“ sicherstellen.

 

In Deutschland ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auch für die Führung
des öffentlichen Teils des Registers, der so genannten Verkehrsunternehmerdatei (VUDat), zuständig. In diesem Register werden die Angaben über das Unternehmen und die Art der Zulassung einschließlich der Zahl der erfassten Fahrzeuge, der lfd. Nummern der Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien dokumentiert. Darüber hinaus sind Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens öffentlich über das Internet abrufbar und auch der benannte Verkehrsleiter wird mit seinem Namen hinterlegt.

 

Darüber hinaus wird es aller Voraussicht nach verschiedene nicht öffentliche Teile
des Registers geben. Die Zahl, Kategorie und Art der in Artikel 6 VO (EG)
Nr. 1071/2009 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt haben, werden dabei in den von Bundesamt für Justiz (BfJ) geführten Zentralregistern (Gewerbezentral-register und Bundeszentralregister) gespeichert. Gleiches gilt für die Namen derjenigen Verkehrsleiter, die die Behörden für unzuverlässig erklärt haben, d.h. gegen die ein Berufsverbot besteht. Abgeschlossene Bußgeldverfahren aufgrund
von Zuwiderhandlungen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz werden dagegen in einem nicht öffentlichen Teil der VUDat des BAG registriert.

 

Was gilt für einen externen Verkehrsleiter?

Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (interner Verkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche (keine juristische) Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter).

Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen.

Darüber hinaus gilt: Der externe Verkehrsleiter hat die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahr-
zunehmen. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben
(Art. 4 I lit. d) VO (EG) Nr. 1071/2009).

In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Die EU-Verordnung macht genaue Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen.

 

Zu den zwingend zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere
(vgl. Artikel 4 Absatz 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1071/2009):

  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeug,
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals
    (Einhaltung der Sozialvorschriften)
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren
    (z.B.: UVV und Ladungssicherung)

Anders als ein interner Verkehrsleiter darf der externe Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Art. 4 Absatz 2 lit c)
VO (EG) Nr. 1071/2009).

 

Was droht bei Verstößen hinsichtlich der Zuverlässigkeit?

Je nach Schwere und Häufigkeit der Verstöße können die Konsequenzen für die Unternehmen bzw. den Verkehrsleiter drastisch, bis hin zum Berufsverbot, sein. Wichtig dabei ist, zwischen Strafen gegen den Erlaubnisinhaber/Unternehmer und Strafen gegen den Verkehrsleiter zu unterscheiden.

Wird aus dem Begehen eines schwerwiegenden Verstoßes nach Anhang IV VO /EG) Nr. 1071/2009 die persönliche Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers gefolgert, kann dies zum Widerruf der EU Gemeinschafts-lizenz wegen des Wegfalls einer subjektiven Berufszugangsvoraussetzung führen (Artikel 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/09 bzw. Artikel 4 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1073/09). Daneben kann dem Betroffenen die Führung von Kraftverkehrsgeschäften auch für die Zukunft untersagt werden (Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009).

 

Sanktionen gegen den Verkehrsleiter:
Mit der Einführung des Verkehrsleiters und den Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit gestellt werden, hat die EU-Kommmission gleichzeitig Vorgaben gemacht, bei welchen Verstößen die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters wieder entfallen kann. Einem unzuverlässigen Verkehrsleiter kann zukünftig die Führung
von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Da eine solche Untersagung gleichzeitig auch in das neue Unternehmens- und Verkehrsleiterregister beim BAG eingetragen wird, kommt dies einem faktischen Berufsverbot als Verkehrsleiter in Europa gleich, da auch andere Mitgliedsstaaten auf die dort gespeicherten Daten zugreifen können.

Für den Verkehrsleiter gelten letztendlich die gleichen Zuverlässigkeitsanforderungen, wie für den Erlaubnisinhaber. Auch einem Verkehrsleiter droht bei den bereits genannten besonders schweren Verstößen der Verlust der Zuverlässigkeit.

Daher ist es umso wichtiger, dass ein Verkehrsleiter im Unternehmen auch die tatsächlichen Kompetenzen, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse für den Verkehrsbereich hat. Anderenfalls droht, dass er für etwas den Kopf herhalten muss, auf das er in der Praxis möglicherweise zu geringen oder gar keinen Einfluss hatte.

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