Abschluss:
Weiterbildungsnachweis gemäß §5 Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetz (BKrFQG)
i.V. mit §4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Unterrichtsdauer pro Schulungstag:
Von 08:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Die Weiterbildung (LKW) nach §4 BKrFQV
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 min. Diese Pflichtstunden können Sie jedoch auf einzelne Blöcke aufteilen. Sie müssen also
nicht an einem Stück absolviert werden. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Block mindestens 7 Stunden umfasst. Jeder Block wird durch eine Teilnahmebescheinigung
nachgewiesen. Sollte ein/e Fahrer/in die Ausbildungsstätte wechseln, so wird die bereits absolvierte Weiterbildung anerkannt. Eine Prüfung ist nicht vorgeschrieben, nur die Teilnahme an der Weiterbildung.
Nachweis über die Weiterbildung
- Teilnahmebescheinigung
Nachweis der Qualifizierung
Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis über den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung aus (siehe Bild weiter unten).
Wann muss man an der Weiterbildung teilnehmen?
Die Weiterbildung hat jeweils 5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation zu erfolgen.Es wurden jedoch Übergangsfristen eingeräumt, um den
Weiterbildungsrythmus mit der Gültigkeit der Fahrerlaubnis abstimmen zu können. So können Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Erwerb der
Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009), die Fünfjahres- frist nach Belieben unterschreiten und um bis zu zwei Jahren überschreiten. So ist bis spätestens 09.09.2016 der Weiterbildungsnachweis zu
erbringen. Fahrer/innen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubnis nach dem 09.09.2009 erworben) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach
3 Jahren erbringen oder auf 7 Jahre ausdehnen. Alle 5 Jahre werden also neue Führerscheine nötig.
Wer muss an der Weiterbildung teilnehmen?
Alle Fahrer/innen, die
Dieses Gesetz gilt nicht für Fahrten mit
a. zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder
Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen
unterzogen werden,
b. in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder
Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
oder der Anlage VIllb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c. neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.