Seminare nach dem BKrFQG der          Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE

Abschluss:
Weiterbildungsnachweis gemäß §5 Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetz (BKrFQG)
i.V. mit §4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)


Unterrichtsdauer pro Schulungstag:
Von 08:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Die Weiterbildung (LKW) nach §4 BKrFQV
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 min. Diese Pflichtstunden können Sie jedoch auf einzelne Blöcke aufteilen. Sie müssen also nicht an einem Stück absolviert werden. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Block mindestens 7 Stunden umfasst. Jeder Block wird durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen. Sollte ein/e Fahrer/in die Ausbildungsstätte wechseln, so wird die bereits absolvierte Weiterbildung anerkannt. Eine Prüfung ist nicht vorgeschrieben, nur die Teilnahme an der Weiterbildung.

 

Dokumentation der Qualifizierung
Durch einen Eintrag im Führerschein mit der europaweit eingeführten Schlüsselzahl 95 wird die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung dokumentiert. In Deutschland wird hierzu in  Spalte 12 der Fahrerlaubnis die Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist (z.B.: 95.01.12.2024) eingetragen. Dies bedeutet indirekt auch, dass für Besitzer von „alten“ Führerscheinen auch der Umtausch in die neuen Kartenführerscheine erforderlich wird.

Nachweis über die Weiterbildung
- Fahrerqualifizierungsnachweis (Weiterbildungsnachweis/Teilnahmebescheinigung)
- Eintrag im Führerschein (Schlüsselzahl 95)

Wann muss man an der Weiterbildung teilnehmen?
Die Weiterbildung hat jeweils 5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation zu erfolgen.Es wurden jedoch Übergangsfristen eingeräumt, um den Weiterbildungsrythmus mit der Gültigkeit der Fahrerlaubnis abstimmen zu können. So können Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Erwerb der Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009), die Fünfjahres- frist nach Belieben unterschreiten und um bis zu zwei Jahren überschreiten. So ist bis spätestens 09.09.2016 der Weiterbildungsnachweis zu erbringen. Fahrer/innen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubnis nach dem 09.09.2009 erworben) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach 3 Jahren erbringen oder auf 7 Jahre ausdehnen. Alle 5 Jahre werden also neue Führerscheine nötig.

 

Wer muss an der Weiterbildung teilnehmen?
Alle Fahrer/innen, die

  1. deutsche Staatsangehörige sind,
  2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Dieses Gesetz gilt nicht für Fahrten mit

  1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuer- wehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  4. Kraftfahrzeugen, die

a. zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder

            Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen
            unterzogen werden,
         b. in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder
            Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
            oder der Anlage VIllb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
            übertragen sind, eingesetzt werden, oder

         c. neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

       5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer        oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

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